1. Vorsorgevollmacht

Eine Person hält vorsorglich, also noch im Zustand ihrer vollen Entscheidungsfähigkeit fest, wer nach Verlust ihrer Handlungsfähigkeit für sie als Bevollmächtigter auftreten darf. Die Vollmacht wird erst Bedarfsfall („Vorsorgefall“) wirksam. Das Gericht wird bei einer Vorsorgevollmacht nur dann eingeschaltet, wenn sich die vertretene Person und die Vertreterin/der Vertreter im Hinblick auf eine medizinische Behandlung uneinig sind oder wenn es darum geht, den Wohnort dauerhaft ins Ausland zu verlegen.

  • Ernennung mehrerer Personen möglich
  • Errichtung/Eintragung: Notar, Rechtsanwalt, Erwachsenenschutzverein
  • Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) erforderlich
  • Befristung: unbefristet, kann jederzeit widerrufen werden (Widerruf als ÖZVV-Eintrag erforderlich)

 

  1. Gewählte Erwachsenenvertretung

Die gewählte Erwachsenenvertretung ist eine gänzlich neu eingeführte Vertretungsform. Sie ist für jene Fälle gedacht, in denen nicht rechtzeitig vorgesorgt wurde. Hier entscheidet der Betroffene selbst seinen Vertreter, sofern die Auswirkungen für den Betroffenen noch einschätzbar sind. Als Vertreter kann eine nahestehende Person gewählt werden. Verwandtschaft ist dafür nicht Voraussetzung.

  • Ernennung mehrerer Personen für getrennte Wirkungsbereiche möglich
  • Errichtung/Eintragung: Notar, Rechtsanwalt, Erwachsenenschutzverein
  • Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) erforderlich
  • Befristung: unbefristet, kann jederzeit widerrufen werden (Widerruf als ÖZVV-Eintrag erforderlich)

 

  1. Gesetzliche Erwachsenenvertretung

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung kommt dann in Betracht, wenn keine Vorsorgevollmacht oder gewählte Erwachsenenvertretung mehr möglich ist. Die möglichen gesetzlichen Erwachsenenvertreter sind Angehörige: (Groß-)Eltern, volljährigen (Enkel-)Kindern und Partnerinnen/Partnern (Ehe, eingetragene Partnerschaft, im gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährten), Geschwister sowie Nichten und Neffen und in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung genannte Personen.
Die Bereiche der Vertretung sind gesetzlich definiert und beinhalten sämtliche Angelegenheiten einer Person. Die Angehörigen sind in den Bereichen, die ausgewählt werden, vertretungsbefugt.

  • Eintragung mehrerer Personen für getrennte Wirkungsbereiche möglich
  • Errichtung/Eintragung: Notar, Rechtsanwalt, Erwachsenenschutzverein
  • Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) erforderlich
  • Befristung: 3 Jahre, Möglichkeit zur Erneuerung

 

  1. Gerichtliche Erwachsenenvertretung

Die „gerichtliche Erwachsenenvertretung“ (vormals „Sachwalterschaft“) kommt nur subsidiär zur Anwendung, d.h. wenn keine bisher genannte Vertretungsformen möglich ist. Die Befugnisse des gerichtlichen Erwachsenenvertreters müssen auf bestimmte und aktuell zu besorgende Vertretungshandlungen eingegrenzt werden. Eine gerichtliche Erwachsenenvertretung für alle Angelegenheiten kann es nicht geben. Die Vertretung ist zu beenden, wenn die Aufgabe erfüllt wurde; sie endet jedenfalls nach dem Ablauf von drei Jahren. Sie kann auch erneuert werden.

  • Beauftragung von befugten Einzelpersonen
  • Festsetzung durch das Gericht
  • Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) erforderlich
  • Befristung: nach Aufgabenerfüllung, spätestens jedoch nach 3 Jahren

 

perfekt-betreut.at, 2019

Ein Gedanke zu “Formen der Erwachsenenvertretung in Österreich (Sachwalterschaft)

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